Betreuungsgeld und Betreuungsplatz
Betreuungsgeld
AKTUELL: Seit das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2015 das Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärte, ist – je nach Entscheidung jedes Bundeslandes – die zukünftige Gewährung des Betreuungsgeld noch unklar für diejenigen Eltern, die bisher noch keine Auszahlungen erhalten haben, also Vertrauensschutz genießen.
GRUNDSÄTZLICH: Einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine staatliche Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, also frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, diejenigen Eltern, deren Kinder weder zu einer staatlich unterstützen Tagesmutter oder Kita gehen. Weiterhin müssen die Elternteile beide ihren Elterngeldanspruch vollständig in Anspruch genommen haben, also spätestens im Fall des (Basis)Elterngeldes nach den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes.
Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und wird unabhängig davon gewährt, ob die Eltern erwerbstätig sind. Die Bezugszeit von maximal 22 Monaten schließt nahtlos an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das (Basis)Elterngeldes an.
Im Regelfall besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes.
Ab der Einführung des Betreuungsgeldes am 01.08.2013 betrug es 100,- Euro monatlich und seit dem 01.08.2014 150,- Euro im Monat. Es wird als Geldleistung ausgezahlt und ist nicht zu versteuern. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Ansprechpartner sind die von den Ländern eingerichteten Stellen, die regelmäßig bei den zuständigen Elterngeldstellen angesiedelt sind.
Betreuungsplatz / Betreuung durch staatliche unterstützte Tagesmutter oder Kita
Ab dem 01.08.2013 haben Kinder schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen einklagbaren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege (Tagesmutter) haben. Dieser Anspruch basiert auf dem Kinderförderungsgesetz (KiföG), dessen Ziel es ist, den Ausbau von Betreuungsangeboten voranzutreiben. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII regelt, dass „ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, (…) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“ hat.
Es besteht also ein einklagbarer Anspruch auf einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter in den Grenzen der bestehenden Betreuungskapazität. Ferner besteht kein Wahlrecht der Eltern zwischen Tagesmutter oder Kitaplatz oder aber ein Anspruch auf eine konkrete Einrichtung bzw. Tagesmutter. Eine Einschränkung, dass nur in Vollzeit berufstätige Eltern einen Anspruch auf Ganztagesbetreuung (45 Stunden in der Woche) haben, besteht jedoch nicht. Kann eine Kommune den Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllen, muss sie für den daraus entstehenden Schaden aufkommen. Entstehen den Eltern Mehrkosten, beispielsweise durch die Unterbringung bei einer Tagesmutter oder in einer privaten Kita, sind diese von der Kommune zu ersetzen. Diese Kosten sind einklagbar.