Elterngeld, BasisElterngeld und ElterngeldPlus
Das bisherige Elterngeld heißt für Geburten ab dem 01.07.2015 Basis-Elterngeld, zusätzlich gibt nun das ElterngeldPlus. Das bisherige Elterngeld besteht also im Wesentlichen als BasisElterngeld fort. Das BasisElterngeld gilt für Geburten bis zum 30.06.2015 ausschließlich und für Geburten ab dem 01.07.2015 wahlweise neben dem ElterngeldPlus. Bei beiden Varianten kann eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunde in der Woche ausgeübt werden, allerdings erfolgt bei beiden Varianten eine Anrechnung. Wobei die Anrechnung in verschiedener Weise erfolgt. Das BasisElterngeld wurde bzw. wird für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Ein BasisElterngeld-Monat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, so dass sich die Auszahlungszeit verdoppelt, aber der auszuzahlende ElterngeldPlus-Betrag halbiert.
ElterngeldPlus für Geburten ab dem 01.07.2015
Für alle Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden bzw. werden, können wahlweise das Elterngeld, welches nun Basis-Elterngeld heißt, oder aber das neue ElterngeldPlus, in Anspruch nehmen. Ziel des ElterngeldPlus ist es, dass sich künftig der frühe Wiedereinstieg in Teilzeit mehr lohnen soll.
Partnerschaftsbonus
Das ElterngeldPlus soll zudem die partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit dem Partnerschaftsbonus unterstützen. Dieser Partnerschaftsbonus, welcher zusammen mit derm ElterngeldPlus für die Geburten ab dem 01. Juli 2015 eingeführt wurde, ermöglicht es beiden Elternteilen zusammen vier Monate lang zusätzlich pro Elternteil parallel weiter ElterngeldPlus zu beziehen. Voraussetzung für den Anspruch auf diesen Partnerschaftsbonus haben Elternpaare, die sich in vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam um das Kind kümmern und beide in dieser Zeit durchgehend zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Alleinerziehende
Alleinerziehende können ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen. Die Voraussetzungen der Alleinsorge beziehungsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts wurden gestrichen, damit Alleinerziehende von den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus profitieren können. Stattdessen können sie diese Monate zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllen.
Flexiblere Elternzeit für Geburten ab dem 01.07.2015
Außerdem gilt auch für die Geburten ab dem 01.07.2015 eine flexiblere Elternzeit für arbeitnehmende Elternteile. Diese können künftig 24 statt bisher 12 Monate nicht genutzter Elternzeit und zwar nun auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Dementsprechend besteht hier nun eine Ausweitung der Rechte der arbeitnehmenden Elternteile hinsichtlich nicht erforderlicher Einholung der Zustimmung des Arbeitgebers und der Erweiterung des übertragbaren Zeitraums. Für die Arbeitgeber bedeutet dies einen erheblichen Einschnitt ihrer bisherigen Rechte.