Teilzeit während / nach Elternzeit

Die Elternteilzeit ist für Mutter oder Vater eines kleinen Kindes eine gute Möglichkeit die berufliche Tätigkeit oder den Wiedereinstieg in den Beruf auf der einen Seite und die Betreuung des Kindes auf der anderen Seite zu verbinden.

Während der Elternzeit kann die Arbeit nicht nur auf Null, sondern auch von Beginn an auf zwischen 15 und 30 Stunden (also: Teilzeit) reduziert werden. Die Zeit der Arbeitszeitreduzierung soll mindestens zwei Monate betragen. Ebenso können die Elternteile die Arbeit nach einer vollständigen Auszeit danach wieder in Teilzeit aufnehmen. Die Teilzeit innerhalb der Elternzeit (BEEG) ist rechtlich viel leichter zu vereinbaren und durchzusetzen als die Teilzeit grundsätzlich, also außerhalb der Elternzeit (TzBfG), da sie viel geringe Voraussetzungen erfordert. Die Erfahrung zeigt, dass Sie sich nicht scheuen sollten, Ihr Recht auf Elternteilzeit – unabhängig ob Sie Mutter oder Vater – wahrzunehmen.

Auch hier sollten unbedingt die gesetzlichen Neuerungen für die Geburten ab dem 01.07.2015, welche zu Gunsten des Arbeitnehmers und zu Lasten des Arbeitgebers gehen, beachtet werden. Denn damit sind einerseits weitergehende, in Anspruch zu nehmende Rechte für den Arbeitnehmer verbunden. Andererseits auf Arbeitgeberseite gehen damit einschränkende Pflichten einher, die z.B. die Einhaltung von Fristen unbedingt erfordert, um nicht die Fiktion einer Zustimmungsfiktionen in Gang zu setzen.

Es sollte unbedingt beachtet werden, dass schon vor der Geburt des Kindes geplant wird, ab welchem Zeitpunkt, für welche Dauer, wer in Teilzeit tätig sein will oder soll. Denn die von der Mutter einzuhaltende Frist für die Mitteilung der Elternzeit gegenüber des Arbeitgebers läuft regelmäßig schon eine Woche nach der Geburt des Kindes ab. Wenn man mit dieser Mitteilung gleichzeitig den Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit stellen will, ist eine entsprechende Planung vor der Geburt unbedingt sinnvoll. Beim Vater läuft die Frist zur Elternzeitmitteilung, falls er direkt ab Geburt Elternzeit nehmen will, sieben Wochen vor der Geburt ab. Auch hier sollte dementsprechend frühzeitig Beratung eingeholt werden, geplant und überlegt werden.

Sprechen Sie Rechtsanwältin Bettina Trojan gerne auf individuelle Vereinbarungen und erforderliche fristgemäße Anträge gegenüber dem Arbeitgeber an oder als Arbeitgeber auf die erforderlichen einzuhaltenden Pflichten und neuen Regelungen gegenüber dem Arbeitnehmer.