Mutterschutz
Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) sollen Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind, in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühchen. In diesen Fällen darf die Mutter zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
In der Zeit des Mutterschutzes, in der die Mutter also sozusagen „gezwungen“ ist, nicht zu arbeiten, soll sie laut dem Gesetzgeber finanziell abgesichert sein. Dies ist zum einen durch das Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld bekommt die Mutter in dem gesamten Zeitraum des Mutterschutzes, also insgesamt 14 Wochen (nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihrs Kindes). Voraussetzung dafür, dass die Mutter Mutterschutzgeld erhält, ist, dass sie ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sind. Als gesetzlich Versicherte bemisst sich das Mutterschaftsgeld nach dem vorherigen kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der Mutter. Die Höhe ist jedoch auf 13 € täglich begrenzt. Die Mutter erhält deshalb höchstens 390 € pro Monat von ihrer Krankenkasse (also: 13 € x 30 Kalendertage).
Der Arbeitgeber der Mutter ist verpflichtet zu dem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zu bezahlen, der die Differenz zwischen den 390 € und Ihrem vorherigen Nettoarbeitslohn ausmacht. Als Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen Nettolohn der Mutter wird derjenige der letzten drei Monate vor ihrem Mutterschutz herangezogen. Besonderheiten gelten für privat Versicherte, Minijobberinnen und Beamtinnen.
Sprechen Sie Rechtsanwältin Bettina Trojan gerne auf diese und mögliche finanzielle „Zuschüsse“ an.